Hinweise zum Abfallgebührenbescheid
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Nebenwohnsitze grundsätzlich für die Ermittlung der Grundgebühr berücksichtigt werden. Somit kann sich im diesjährigen Abfallgebührenbescheid, die der Gebührenberechnung zu Grunde liegende Personenzahl erhöht haben, obwohl die gemeldeten Nebenwohnsitze heute gar nicht mehr bestehen.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall, an das für Sie zuständige Einwohnermeldeamt, um die Anzahl der aktuell für Ihr Grundstück gemeldeten Personen zu erfragen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen.
Unter Angabe Ihrer Kundennummer und mit Vorlage einer Kopie der Abmeldebescheinigung erfolgt durch uns die Änderung des Abfallgebührenbescheides hinsichtlich der mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personenanzahl.
Weiterhin bleiben auf Antrag des Grundstückseigentümers für die Bemessung des Grundbetrags Personen unberücksichtigt, die im laufenden Jahr dauerhaft außerhalb des Grundstücks untergebracht sind (Studierende, Auszubildende, Grundwehrdienst- und Ersatzleistende, Heimbewohner, Montagearbeiter). Der Antrag kann nur für die über eine Person hinausgehenden Personen gestellt werden. Er ist schriftlich mit der Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z. B. Arbeitgeberbescheinigung, Immatrikulationsbescheinigung) einzureichen und gilt ab Antragstellung bzw. ab dem beantragten Termin, jedoch nicht rückwirkend. Ebenfalls erfolgen bei Haushalten mit mehr als drei Kindern unter 18 Jahren auf schriftlichen Antrag die Gebührenerhebung und die Festlegung des Regelbehältervolumens wie für einen 5-Personen-Haushalt. Die Nachweise sind jährlich zu erbringen.
Ihr Eigenbetrieb Abfallwirtschaft